Die Begründung derselben ergibt sich – soweit erforderlich – aus den nachstehenden Erwägungen. Aus den Erwägungen: 1. Wie im Sachverhalt erwähnt, hat die Familienausgleichskasse C für das Jahr 2011 und für die Jahre 2012/2013 je einen Einspracheentscheid mit verschiedenen Rechtsmittelinstanzen (Kantonsgericht Luzern und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich) erlassen. Daran stört sich der Beschwerdeführer und beantragt sinngemäss die Beurteilung durch eine einzige Instanz. Da der Beschwerdeführer bis Ende 2011 seinen Arbeitsort in Luzern und ab 1. Januar 2012 in Zürich hatte, kann seinem Antrag nicht entsprochen werden und zwar aus folgendem Grund: