Eventualiter sei die Ausbildungszulage für all jene Monate auszuzahlen, in denen saison- oder schulbedingt nur teilweise gearbeitet worden sei. Ferner beantragt er, die Sache sei für alle hier in Frage stehenden Perioden von der gleichen Gerichtsinstanz zu entscheiden. Die Familienausgleichskasse C beantragte die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im nachfolgenden Rechtsschriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Begründung derselben ergibt sich – soweit erforderlich – aus den nachstehenden Erwägungen.