Im ersten Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 wies sie für die hier massgebenden Perioden vom 1. Januar bis 31. Juli 2011 und vom 24. November 2011 bis 31. Dezember 2011 die Einsprache ab und hielt an der Rückforderung von Fr. 2'000.-- fest. B. Dagegen erhob A am 17. August 2013 beim Kantonsgericht Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, in Aufhebung dieses Einspracheentscheids vom 16. Juli 2013 sei auf die Rückforderung zu verzichten. Eventualiter sei die Ausbildungszulage für all jene Monate auszuzahlen, in denen saison- oder schulbedingt nur teilweise gearbeitet worden sei.