Beide datieren vom 16. Juli 2013 und nannten in der Rechtsmittelbelehrung für das Jahr 2011 das Kantonsgericht Luzern (früher Verwaltungsgericht) und für die Jahre 2012/2013 das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als Beschwerdeinstanz. Im ersten Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 wies sie für die hier massgebenden Perioden vom 1. Januar bis 31. Juli 2011 und vom 24. November 2011 bis 31. Dezember 2011 die Einsprache ab und hielt an der Rückforderung von Fr. 2'000.-- fest.