| | Leitsatz: | Zweigniederlassungen unterstehen grundsätzlich der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (E. 1). Bei einem unterjährigen Praktikum, das nicht in eine übliche unterrichtsfreie Zeit fällt und bei dem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten (E. 4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A. A war bis 31. Dezember 2011 bei einer Filiale der B AG im Kanton Luzern angestellt. Seit 1. Januar 2012 arbeitet er in der Filiale der B AG im Kanton Zürich.