{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-130_2014-06-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10312", "Checksum": "e5e6a184dcf916252e6d95cde59c3b09"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.06.2014 5V 13 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zweigniederlassungen unterstehen grundsätzlich der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (E. 1). Bei einem unterjährigen Praktikum, das nicht in eine übliche unterrichtsfreie Zeit fällt und bei dem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten (E. 4). | Art. 57 ATSG; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 12 Abs. 2 FamZG, Art. 22 FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 9 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV; § 161 Abs. 1 VRG; § 2 Abs. 3 FZG. | Familienzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:46", "Checksum": "8edde6ee8c3a050b55cec20d03c8573c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.06.2014 5V 13 130\nRegeste:\nZweigniederlassungen unterstehen grundsätzlich der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (E. 1). Bei einem unterjährigen Praktikum, das nicht in eine übliche unterrichtsfreie Zeit fällt und bei dem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten (E. 4). | Art. 57 ATSG; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 12 Abs. 2 FamZG, Art. 22 FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 9 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV; § 161 Abs. 1 VRG; § 2 Abs. 3 FZG. | Familienzulagen\n\n 3367 lit. c gelten, wonach bei einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten sind (vgl. oben). Denn nur so wird dem Grundsatz, es sollen keine Sozialversicherungsleistungen fliessen, wenn das Kind ein beachtliches Erwerbseinkommen erzielt, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren kann, Rechnung getragen. Da vorliegend das massgebliche durchschnittliche monatliche Einkommen während der Praktika im Jahre 2011 – wie oben gezeigt – bei Fr. 2'673.-- (Januar bis Juli) bzw. Fr. 2'396.30 (Dezember) und damit über dem Grenzbetrag von Fr. 2’320.-- lag, konnte die Tochter des Beschwerdeführers ihren Lebensunterhalt in diesen Monaten wesentlich mitfinanzieren. Da diese Praktika nicht in eine übliche unterrichtsfreie Zeit fielen, ist das gesamte Einkommen vorliegend auch nicht auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umzurechnen. Vielmehr sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil sowohl das Einkommen wie auch die Ausbildungszulagen monatlich ausbezahlt werden. Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer für seine Tochter keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Januar 2011 bis Juli 2011 und Dezember 2011 hat. Daran vermögen sämtliche Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere kann auch nicht von einer Schlechterstellung gegenüber Personen, welche die Ausbildung berufsbegleitend oder ganzjährig absolvieren, gesprochen werden, da Art. 49bis und Art. 49ter AHVV mit den genannten Konkretisierungen in der RWL auf alle Ausbildungszulagenansprüche anwendbar sind. Eine rechtsgleiche Behandlung ist damit gegeben. 5. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss den vorgenannten Ausführungen erfolgte die Auszahlung der Ausbildungszulagen für die Monate Januar 2011 bis Juli 2011 und Dezember 2011 (rückwirkend betrachtet) ohne Rechtsgrundlage. Die Ausbildungszulagen wurden vom Beschwerdeführer im Sinn von Art. 25 Abs. 1 ATSG damit unrechtmässig bezogen, weshalb die Beschwerdegegnerin die von Januar 2011 bis Juli 2011 und Dezember 2011 ausbezahlten Ausbildungszulagen zu Recht zurückforderte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. (…) |"}