{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-130_2014-06-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10312", "Checksum": "e5e6a184dcf916252e6d95cde59c3b09"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.06.2014 5V 13 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zweigniederlassungen unterstehen grundsätzlich der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (E. 1). Bei einem unterjährigen Praktikum, das nicht in eine übliche unterrichtsfreie Zeit fällt und bei dem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten (E. 4). | Art. 57 ATSG; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 12 Abs. 2 FamZG, Art. 22 FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 9 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV; § 161 Abs. 1 VRG; § 2 Abs. 3 FZG. | Familienzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:46", "Checksum": "8edde6ee8c3a050b55cec20d03c8573c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.06.2014 5V 13 130\nRegeste:\nZweigniederlassungen unterstehen grundsätzlich der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (E. 1). Bei einem unterjährigen Praktikum, das nicht in eine übliche unterrichtsfreie Zeit fällt und bei dem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten (E. 4). | Art. 57 ATSG; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 12 Abs. 2 FamZG, Art. 22 FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 9 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV; § 161 Abs. 1 VRG; § 2 Abs. 3 FZG. | Familienzulagen\n\n Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, besteht der Waisen- bzw. Kinderrenten- bzw. Ausbildungszulagenanspruch durchgehend. b) Befindet sich das Kind nicht während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung gesondert von den übrigen Monaten betrachtet werden. c) Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Nur wenn das Praktikum in einer üblichen unterrichtsfreien Zeit (gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV) gemacht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerechnet. 4.2. Im vorliegenden Fall arbeitete die Tochter des Beschwerdeführers gemäss ihrem Arbeitsvertrag mit der F AG vom 22. Dezember 2010 als Praktikantin Service vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 und erzielte während sieben Monaten ein Einkommen von Fr. 18'696.-- gemäss dem hier massgebenden Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) 2011, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 2'670.-- entsprach. Ihr anschliessender Bildungsgang Hotelier-Restaurant HF/SHL dauerte vom 29. August 2011 bis 4. November 2011 (vgl. Studienbestätigung der Hotelfachschule Luzern SHL vom 9.8.2011). Dabei erzielte sie kein Einkommen. Daran schloss sich das Praktikum im Hotel G vom 24. November 2011 bis Mitte April 2012 an, wo sie Fr. 2'673.-- für die Monate November und Dezember 2011 und von Januar bis April 2012 Fr. 11'705.--, somit insgesamt Fr. 14'378.-- (IK-Auszug 2011/2012) oder durchschnittlich Fr. 2'396.30 pro Monat verdiente. Somit lagen die durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen während der im Jahre 2011 absolvierten Praktika allesamt über dem gültigen Grenzbetrag von monatlich Fr. 2'320.--. Die Beschwerdegegnerin hält damit bezogen auf die zwei Praktika die Voraussetzungen gemäss Rz. 3367 lit. c RWL als erfüllt und damit die Rückforderung als begründet. 4.3. Das Bundesgericht setzte sich in einem neuen Entscheid 8C_875/2013 vom 29. April 2014 mit der Berechnungsweise des durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommens nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV auseinander und hielt dazu vorab fest, dass Verwaltungsweisungen sich an die Durchführungsstellen richten würden und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich seien. Das Gericht solle diese aber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen würden. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 und E. 6.1 je mit weiteren Hinweisen). Unter Hinweis auf die oben zitierten \"Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV\" und der RWL Rz. 3366 f. führte das Bundesgericht weiter aus, dass mit der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmung des Art. 49bis AHVV nicht nur festgelegt werden solle, was inhaltlich als Ausbildung zu qualifizieren sei, sondern in Abs. 3 dieser Verordnungsbestimmung werde zudem der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer in Ausbildung gelte, insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festgesetzt werde. Ein Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente entstehe dann nicht, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren könne. Dies werde bei Erreichen der Einkommenslimite im Sinn der Maximalrente der AHV angenommen. Dass dabei auf ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen abzustellen sei, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 49bis Abs. 3 AHVV und werde durch die Berechnungsweise gemäss Rz. 3367 der genannten Wegleitung überzeugend konkretisiert. Hiervon abzuweichen, bestehe kein Anlass. Gemäss diesem Urteil ist zudem vom tatsächlich erzielten Verdienst als Berechnungsgrundlage auszugehen und nicht vom vertraglich vereinbarten Lohn (BGer-Urteil 8C_875/2013 vom 29.4.14 E. 3.4). Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Abstellen auf das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen korrekt. Diese Feststellungen des Bundesgerichts sind auch auf die hier zu beurteilenden Ausbildungszulagen anwendbar, da Art. 49bis Abs. 3 AHVV auch für diese gilt (vgl. E. 4.1). Zwar setzte sich das Bundesgericht in diesem Urteil nicht explizit mit der Anwendbarkeit von Rz. 3367 lit. c RWL auseinander, da nicht ein unterjähriges Praktikum, sondern ein parallel zur Ausbildung während eines Jahrs erzieltes Einkommen zur Beurteilung stand. Gemäss Bundesgericht stellt Rz. 3367 RWL aber eine überzeugende Konkretisierung des Art. 49bis Abs. 3 AHVV dar. Dies muss auch für die Rz."}