{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-130_2014-06-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10312", "Checksum": "e5e6a184dcf916252e6d95cde59c3b09"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.06.2014 5V 13 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zweigniederlassungen unterstehen grundsätzlich der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (E. 1). Bei einem unterjährigen Praktikum, das nicht in eine übliche unterrichtsfreie Zeit fällt und bei dem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten (E. 4). | Art. 57 ATSG; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 12 Abs. 2 FamZG, Art. 22 FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 9 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV; § 161 Abs. 1 VRG; § 2 Abs. 3 FZG. | Familienzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:46", "Checksum": "8edde6ee8c3a050b55cec20d03c8573c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.06.2014 5V 13 130\nRegeste:\nZweigniederlassungen unterstehen grundsätzlich der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (E. 1). Bei einem unterjährigen Praktikum, das nicht in eine übliche unterrichtsfreie Zeit fällt und bei dem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten (E. 4). | Art. 57 ATSG; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 12 Abs. 2 FamZG, Art. 22 FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 9 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV; § 161 Abs. 1 VRG; § 2 Abs. 3 FZG. | Familienzulagen\n\n 14'378.-- bzw. Fr. 2'396.-- durchschnittlich im Monat verdient habe. Für diese beiden Perioden bestehe daher im Sinn von Art. 1 FamZV in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) kein Anspruch auf Ausbildungszulagen, weshalb sie vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten seien. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, das Erwerbseinkommen während der Praktika sei auf einen Monatsdurchschnitt des Kalenderjahrs 2011 umzurechnen. Dadurch sinke das durchschnittliche Monatseinkommen unter die relevante Einkommensgrenze, was ihn zum Bezug von Ausbildungszulagen berechtige und zur Aufhebung der Rückforderung von Fr. 2'000.-- führe. Die Anwendung der Verwaltungsweisung, dass die Praktikumsmonate gesondert zu betrachten seien, schaffe eine Ungleichbehandlung und sei unzulässig. 3.2. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Familienausgleichskasse C während der Praktikumszeit der Tochter des Beschwerdeführers die Ausbildungszulagen für die Monate Januar 2011 bis Juli 2011 und Dezember 2011 zu Recht aufgehoben und zurückgefordert hat. 3.3. Wie zu zeigen sein wird, ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Vorab ist deshalb zu bemerken, dass auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Ausbildungszulage sei für alle jene Monate auszuzahlen, in denen saison- oder schulbedingt nur teilweise gearbeitet worden sei, nicht einzutreten ist. Dies deshalb, weil im Monat November 2011 die Ausbildungszulage noch ausbezahlt und von der Familienausgleichskasse C nicht zurückgefordert wurde, da das Praktikum erst am 24. November 2011 seinen Anfang nahm. 4. 4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Art. 1 Abs. 1 FamZV legt zudem fest, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinn von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren. Gemäss Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und Art. 49bis AHVV erlassen, der seit 1. Januar 2011 in Kraft ist. Nach Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsgangs systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Für das Jahr 2011 betrug diese monatlich Fr. 2'320.-- (vgl. Rententabelle 2011 des BSV, gültig ab 1.1. 2011). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erliess zur Konkretisierung des Art. 49bis AHVV die \"Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011\". Darin hielt es fest (S. 7 f.), es sollen keine Sozialversicherungsleistungen fliessen, wenn das Kind ein beachtliches Erwerbseinkommen erziele, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren könne. Insbesondere bei höheren Praktikumslöhnen (z.B. bei Versicherungen und Banken oder Computerfirmen) erscheine es heute zu grosszügig, wenn noch Waisen- und Kinderrenten (bzw. hier Ausbildungszulagen) hinzukämen. Ob beim erzielten Einkommen jeweils auf das Jahreseinkommen (umgerechnet auf einen Monat) oder auf das Monatseinkommen während bestimmter Monate abzustellen sei, richte sich nach folgenden Kriterien: Beginne oder ende die Ausbildungszeit während des Kalenderjahres, seien vorherige oder nachherige Monate nicht miteinzubeziehen: Nach dem Lehrabschluss werde beispielsweise der anschliessend höhere Lohn als Berufsmann/-frau nicht mehr berücksichtigt. Anderseits würden Erwerbseinkommen während Zeiten gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV auf einen Monatsdurchschnitt während der gesamten Ausbildungszeit im betreffenden Kalenderjahr \"umgerechnet\". Verdiene eine Studentin/ein Student während der Semesterferien mehr als Fr. 2'320.-- monatlich (für das Jahr 2011), bestehe trotzdem Anspruch auf eine Waisenrente bzw. Ausbildungszulage, sofern das Einkommen während der Ausbildung im Monatsdurchschnitt nicht über Fr. 2'320.-- (2011) liege. Das BSV führte dazu in Rz. 3366 f. seiner Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2011) dementsprechend aus, dass Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liege, keine Waisen- bzw. Kinderrente bzw. Ausbildungszulage erhielten (Rz. 3366). In Rz. 3367 wird weiter festgehalten: Erstrecke sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, so werde das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite gemäss Rz. 3366 richte sich nach folgenden Kriterien: a) Befindet sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in"}