{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-130_2014-06-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10312", "Checksum": "e5e6a184dcf916252e6d95cde59c3b09"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.06.2014 5V 13 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zweigniederlassungen unterstehen grundsätzlich der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (E. 1). Bei einem unterjährigen Praktikum, das nicht in eine übliche unterrichtsfreie Zeit fällt und bei dem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten (E. 4). | Art. 57 ATSG; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 12 Abs. 2 FamZG, Art. 22 FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 9 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV; § 161 Abs. 1 VRG; § 2 Abs. 3 FZG. | Familienzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:46", "Checksum": "8edde6ee8c3a050b55cec20d03c8573c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.06.2014 5V 13 130\nRegeste:\nZweigniederlassungen unterstehen grundsätzlich der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (E. 1). Bei einem unterjährigen Praktikum, das nicht in eine übliche unterrichtsfreie Zeit fällt und bei dem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten (E. 4). | Art. 57 ATSG; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 12 Abs. 2 FamZG, Art. 22 FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 9 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV; § 161 Abs. 1 VRG; § 2 Abs. 3 FZG. | Familienzulagen\n\n\n| Entscheid: | A. A war bis 31. Dezember 2011 bei einer Filiale der B AG im Kanton Luzern angestellt. Seit 1. Januar 2012 arbeitet er in der Filiale der B AG im Kanton Zürich. In dieser Eigenschaft ist er bei der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe bzw. bei deren Familienausgleichskasse C, in D, angeschlossen. A bezog seit 1. Januar 2009 für seine Tochter E Ausbildungszulagen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 forderte die Familienausgleichskasse C von ihm für die Perioden vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011, vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2012 und vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2013 die Ausbildungszulagen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) von insgesamt Fr. 5'000.-- zurück. Dagegen erhob A Einsprache. Da er ab 1. Januar 2012 den Arbeitsort von Luzern nach Zürich verlegte, erliess die Familienausgleichskasse C für die Periode 2011 und für die Perioden 2012/2013 je einen separaten Einspracheentscheid. Beide datieren vom 16. Juli 2013 und nannten in der Rechtsmittelbelehrung für das Jahr 2011 das Kantonsgericht Luzern (früher Verwaltungsgericht) und für die Jahre 2012/2013 das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als Beschwerdeinstanz. Im ersten Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 wies sie für die hier massgebenden Perioden vom 1. Januar bis 31. Juli 2011 und vom 24. November 2011 bis 31. Dezember 2011 die Einsprache ab und hielt an der Rückforderung von Fr. 2'000.-- fest. B. Dagegen erhob A am 17. August 2013 beim Kantonsgericht Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, in Aufhebung dieses Einspracheentscheids vom 16. Juli 2013 sei auf die Rückforderung zu verzichten. Eventualiter sei die Ausbildungszulage für all jene Monate auszuzahlen, in denen saison- oder schulbedingt nur teilweise gearbeitet worden sei. Ferner beantragt er, die Sache sei für alle hier in Frage stehenden Perioden von der gleichen Gerichtsinstanz zu entscheiden. Die Familienausgleichskasse C beantragte die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im nachfolgenden Rechtsschriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Begründung derselben ergibt sich – soweit erforderlich – aus den nachstehenden Erwägungen. Aus den Erwägungen: 1. Wie im Sachverhalt erwähnt, hat die Familienausgleichskasse C für das Jahr 2011 und für die Jahre 2012/2013 je einen Einspracheentscheid mit verschiedenen Rechtsmittelinstanzen (Kantonsgericht Luzern und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich) erlassen. Daran stört sich der Beschwerdeführer und beantragt sinngemäss die Beurteilung durch eine einzige Instanz. Da der Beschwerdeführer bis Ende 2011 seinen Arbeitsort in Luzern und ab 1. Januar 2012 in Zürich hatte, kann seinem Antrag nicht entsprochen werden und zwar aus folgendem Grund: Die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe ist eine Branchenausgleichskasse, welche eine eigene Familienausgleichskasse mit Sitz in D führt, was nach Art. 14 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) zulässig ist. Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstehen Zweigniederlassungen von Arbeitgebern der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 9 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]). Die Filiale der B AG Luzern stellt in diesem Sinn eine Zweigniederlassung dar und untersteht damit der Familienzulagenordnung des Kantons Luzern (vgl. § 2 Abs. 3 Gesetz über die Familienzulagen [Kantonales Familienzulagengesetz, FZG; SRL Nr. 885]). Da sich nach Art. 13 Abs. 1 FamZG auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Familienzulagen nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG richtet, ist auf ihn, solange er bei der Filiale der B AG in Luzern erwerbstätig war, die Familienzulagenordnung des Kantons Luzern anwendbar. Das Kantonsgericht Luzern ist folglich für die Beurteilung der Ansprüche betreffend Ausbildungszulagen für die Zeit bis Ende des Jahrs 2011 für die Behandlung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40). 2. (…) 3. 3.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Fr. 2'000.-- (Fr. 250.-- x 8 Monate) für zu Unrecht bezahlte Ausbildungsbeiträge zurück. Ihre Rückforderung begründet sie im Wesentlichen damit, die Tochter des Beschwerdeführers habe während ihres Praktikums vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 ein Einkommen von Fr. 18'697.-- erzielt, was einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 2'671.-- entspreche und damit über der relevanten Einkommensgrenze von Fr. 2'320.-- pro Monat der maximalen vollen Altersrente der AHV liege. Das gelte auch für das Praktikum vom 24. November 2011 bis 15. April 2012, wo sie Fr."}