Damit ist auch gesagt, dass die Ernährungsberatung insoweit als einfache und zweckmässige Behandlung anerkannt ist. Dies hat somit analog auch für die Invalidenversicherung zu gelten. Ist im Übrigen eine Behandlung wegen eines Geburtsgebrechens notwendig, ist sie sowohl für die Behandlung des Geburtsgebrechens selbst als auch für die geburtsgebrechensbedingte Prävention zuständig; es findet keine Aufteilung der medizinischen Behandlung zwischen Invaliden- und Krankenversicherung statt (BGer-Urteil 9C_190/2013 vom 23.4.2013 E. 2.2.2).