Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) wird die Ernährungsberatung bei folgenden Krankheiten übernommen: Stoffwechselkrankheiten, Adipositas, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krankheiten des Verdauungssystems, Nierenerkrankungen, Fehl- sowie Mangelernährungszustände, Nahrungsmittelallergien oder allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile. 2.5. Gemäss Rz. 1018 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV, KSME, wird auf ärztliche Anordnung hin die Ernährungsberatung von der Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen, welche folgende Krankheiten beinhalten, übernommen: 1. Stoffwechselkrankheiten;