Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 GgV). Gemäss Ziff. 313 dieses Anhangs zur GgV handelt es sich namentlich bei angeborenen Herz- und Gefässmissbildungen um anerkannte Geburtsgebrechen im Sinn von Art. 13 IVG. 2.3. Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art.