{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-110_2014-04-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10276", "Checksum": "560c602ec65786cab3b91fffdd05e3b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 02.04.2014 5V 13 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ist eine Behandlung wegen eines Geburtsgebrechens notwendig, hat die IV sowohl für die Behandlung des Geburtsgebrechens selbst als auch für die geburtsgebrechensbedingte Prävention aufzukommen. Bei der vorliegend erforderlichen hochkalorischen Ernährung, für deren Sicherstellung die strittige Ernährungsberatung angezeigt ist, handelt es sich um eine solche geburtsgebrechensbedingte Prävention. | Art. 13 IVG, Art. 14 Abs. 1 IVG; Ziff. 313 GgV; Art. 46 Abs. 1 KVV; Art. 9b Abs. 1 KLV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:55", "Checksum": "388da789fdbf67cf1cfe3bfe2b8453be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 02.04.2014 5V 13 110\nRegeste:\nIst eine Behandlung wegen eines Geburtsgebrechens notwendig, hat die IV sowohl für die Behandlung des Geburtsgebrechens selbst als auch für die geburtsgebrechensbedingte Prävention aufzukommen. Bei der vorliegend erforderlichen hochkalorischen Ernährung, für deren Sicherstellung die strittige Ernährungsberatung angezeigt ist, handelt es sich um eine solche geburtsgebrechensbedingte Prävention. | Art. 13 IVG, Art. 14 Abs. 1 IVG; Ziff. 313 GgV; Art. 46 Abs. 1 KVV; Art. 9b Abs. 1 KLV. | Invalidenversicherung\n\n und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG aufzukommen. 3.4. Dass die Ernährungsberatung in Rz. 1018 KSME im Zusammenhang mit den bei Geburtsgebrechen von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Leistungen lediglich Stoffwechselkrankheiten, Krankheiten des Verdauungssystems und Nierenerkrankungen auflistet, nicht hingegen auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen (siehe oben Erwägung 2.5), vermag hieran nichts zu ändern. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 133 V 587 E. 6.1, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). Eine abweichende Praxis hinsichtlich Kostenübernahme für die Ernährungsberatung bei angeborenen Herz- und Gefässmissbildungen im Vergleich zu den in Rz. 1018 KSME erwähnten Krankheiten ist angesichts der von den Ärzten im vorliegenden Fall klar gestellten Indikation sachlich nicht gerechtfertigt. Dementsprechend ist eine solche unterschiedliche Behandlung im Bereich der Krankenversicherung denn auch nicht vorgesehen, indem gemäss Art. 9b KLV die Ernährungsberatung explizit auch bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu übernehmen ist (siehe oben Erwägung 2.4). Weshalb dies in der Invalidenversicherung anders gehandhabt werden soll, ist nicht einzusehen. Insoweit kann Rz. 1018 KSME nicht als Grundlage für die Beurteilung des vorliegenden Leistungsanspruchs herangezogen werden. 3.5. Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung zu Unrecht die Kostengutsprache für die Ernährungsberatung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 313 GgV Anhang verweigert. Dies führt insoweit zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Verfügung vom 1. Juli 2013 ist dementsprechend aufzuheben und die IV-Stelle hat die Kosten für die Ernährungsberatung, soweit dies nach begründeter ärztlicher Verordnung erforderlich ist, zu übernehmen. |"}