{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-110_2014-04-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10276", "Checksum": "560c602ec65786cab3b91fffdd05e3b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 02.04.2014 5V 13 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ist eine Behandlung wegen eines Geburtsgebrechens notwendig, hat die IV sowohl für die Behandlung des Geburtsgebrechens selbst als auch für die geburtsgebrechensbedingte Prävention aufzukommen. 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Bei der vorliegend erforderlichen hochkalorischen Ernährung, für deren Sicherstellung die strittige Ernährungsberatung angezeigt ist, handelt es sich um eine solche geburtsgebrechensbedingte Prävention. | Art. 13 IVG, Art. 14 Abs. 1 IVG; Ziff. 313 GgV; Art. 46 Abs. 1 KVV; Art. 9b Abs. 1 KLV. | Invalidenversicherung\n\n unter einer schweren kardialen Dystrophie und zeige ein äusserst eingeschränktes Gedeihen. Angesichts des hohen Kalorienbedarfs seien entsprechende Ernährungsmassnahmen erforderlich. Die Patientin sei mittlerweile aufgrund der Gesamtkonstellation und angesichts erschöpfter konservativer therapeutischer Massnahmen für die Herztransplantation gelistet. Das langfristige Outcome der Patientin während der Listung und nach erfolgter Herztransplantation sei auch von einer optimalen Ernährungssituation und dem damit verbundenen Gedeihen und der damit assoziierten neurologischen Entwicklung der Patientin abhängig. In diesem schweren Fall eines angeborenen Herzfehlers mit schwerster Form einer Herzinsuffizienz, die auch eine Herztransplantation erforderlich mache, seien entsprechende Ernährungsmassnahmen von grosser Bedeutung. Dieses Problem werde auch langfristig nach der Transplantation erwartungsgemäss relevant bleiben, gegebenenfalls bestehe auch Sondenernährungsbedarf. Die hochkalorische Ernährung werde daher in den nächsten Monaten weiterhin erforderlich sein, um das Outcome der Patientin nicht nur von kardialer Seite, sondern auch hinsichtlich der allgemein- und entwicklungspädiatrischen Entwicklung zu beeinflussen. Auch mit Schreiben vom 30. Oktober 2013, nebst Dr. C und der Leiterin der Ernährungsberatung mitunterzeichnet von Prof. Dr. D, Abteilungsleiter Kardiologie, wurde vom Kinderspital Z noch einmal die Kostenübernahme der Ernährungsberatung durch die IV beantragt. Es wurde erneut auf eine inzwischen erneut erforderlich gewesene stationäre Betreuung vom 2. April bis 16. Oktober 2013 und die komplexe Gesamtkonstellation mit vorgesehener Herztransplantation hingewiesen, wobei das langfristige somatische und psychomotorische Outcome sowohl während der Listung als auch nach erfolgter Herztransplantation auch von einer optimalen Ernährungssituation abhängig sei. Seit dem Frühjahr 2013 bestehe bei der Versicherten eine ausgeprägte Trinkschwäche mit Sondierungspflicht. Am 18. September 2013 sei ihr daher eine PEG-Sonde eingelegt worden. Kinder mit angeborenem Herzfehler hätten immer einen erhöhten Grundumsatz (ca. 125 % des Normalbedarfs). Aus diesem Grund sei bei der Versicherten eine hochkalorische Ernährung medizinisch indiziert. Dies und die Sondierungspflicht erforderten regelmässige Konsultationen in der Sprechstunde der Ernährungsberatung. So könne die Ernährung der Versicherten optimal an ihre wechselnden Bedürfnisse angepasst werden. Es sei zudem unabdingbar, dass die Eltern der Versicherten eine gute Schulung durch die Ernährungsberatung erhielten, damit der erforderte Kalorien- und Flüssigkeitsbedarf durch sie überwacht werden könne. Dies beinhalte nebst einer genauen Instruktion auch eine regelmässige Begleitung und Kontrolle der Familie durch die Ernährungsberatung. 3.3. Angesichts dieser anschaulichen Ausführungen der behandelnden Spezialärzte ist die Notwendigkeit der Begleitung der Eltern durch die Ernährungsberatung ohne Weiteres ausgewiesen. Es ist auch klar, dass eine hochkalorische Ernährung, welche u.a. durch die Ernährungsberatung sicherzustellen ist, vorliegend in Zusammenhang mit der Behandlung des schweren und komplexen angeborenen Herzfehlers steht und bei Ausbleiben einer angepassten Ernährung unter Umständen gar lebensbedrohliche Komplikationen auftreten könnten. Der Hinweis der Ärztin des Regionalärztlichen Diensts (RAD), Dr. E, FMH Kinder- und Jugendmedizin, dass ein hypoplastischer Herzfehler nicht mittels Ernährungsmitteln, sondern chirurgisch behandelt werde, weshalb die Ernährungsberatung nicht als einfache und zweckmässige Behandlung des Geburtsgebrechens diene (Protokolleintrag vom 17.9.2013), geht dabei offenkundig an der Sache vorbei. Selbstverständlich sind und waren chirurgische Massnahmen notwendig. Das schliesst aber die Erforderlichkeit auch weiterer medizinischer Massnahmen im Rahmen des gesamten Behandlungskonzepts nicht aus. Der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung, die Spezialernährung stelle gar keine therapeutische Behandlung dar und mit der Ernährungsberatung würde nur eine prophylaktische Massnahme flankiert, was nicht unter die Leistungspflicht der IV falle, kann dabei jedenfalls nicht gefolgt werden. Wie in Erwägung 2.3 und 2.4 dargelegt, zählt die Ernährungsberatung – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – im Bereich der Krankenversicherung explizit zu den vom Versicherungsträger zu übernehmenden medizinischen Leistungen. Damit ist auch gesagt, dass die Ernährungsberatung insoweit als einfache und zweckmässige Behandlung anerkannt ist. Dies hat somit analog auch für die Invalidenversicherung zu gelten. Ist im Übrigen eine Behandlung wegen eines Geburtsgebrechens notwendig, ist sie sowohl für die Behandlung des Geburtsgebrechens selbst als auch für die geburtsgebrechensbedingte Prävention zuständig; es findet keine Aufteilung der medizinischen Behandlung zwischen Invaliden- und Krankenversicherung statt (BGer-Urteil 9C_190/2013 vom 23.4.2013 E. 2.2.2). Bei der vorliegend erforderlichen hochkalorischen Ernährung, für deren Sicherstellung die Ernährungsberatung zweifellos angezeigt ist, handelt es sich um eine solche geburtsgebrechensbedingte Prävention. Die IV-Stelle hat daher für die aus ärztlicher Sicht in schlüssiger Weise als indiziert bezeichnete Ernährungsberatung als medizinische Massnahme im Sinn von Art. 13 Abs. 1"}