{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-110_2014-04-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10276", "Checksum": "560c602ec65786cab3b91fffdd05e3b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 02.04.2014 5V 13 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ist eine Behandlung wegen eines Geburtsgebrechens notwendig, hat die IV sowohl für die Behandlung des Geburtsgebrechens selbst als auch für die geburtsgebrechensbedingte Prävention aufzukommen. 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Bei der vorliegend erforderlichen hochkalorischen Ernährung, für deren Sicherstellung die strittige Ernährungsberatung angezeigt ist, handelt es sich um eine solche geburtsgebrechensbedingte Prävention. | Art. 13 IVG, Art. 14 Abs. 1 IVG; Ziff. 313 GgV; Art. 46 Abs. 1 KVV; Art. 9b Abs. 1 KLV. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die 2012 geborene A leidet an einem komplexen angeborenen Herzfehler, weshalb sie am fünften Lebenstag operiert werden musste und bis zum 9. Januar 2013 im Kinderspital Z hospitalisiert war. Auch danach musste sie vom 21. bis 26. Februar 2013 (Durchführung eines diagnostischen Herzkatheters) und vom 2. April bis 16. Oktober 2013 (aufgrund einer schweren myokardialen Dysfunktion) stationär betreut werden. Bereits am 21. November 2012 hatten die Eltern von A ihre Tochter zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die IV-Stelle anerkannte in der Folge das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziffer 313 (Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) und erteilte dementsprechend Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Mitteilung vom 21.3.2013) und für Kinderspitex (Mitteilung vom 10.5.2013). Den Antrag auf Kostengutsprache für eine ärztlich verordnete Ernährungsberatung lehnte die IV-Stelle hingegen mit Verfügung vom 1. Juli 2013 ab. Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 2.2. Als Geburtsgebrechen im Sinn von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 GgV). Gemäss Ziff. 313 dieses Anhangs zur GgV handelt es sich namentlich bei angeborenen Herz- und Gefässmissbildungen um anerkannte Geburtsgebrechen im Sinn von Art. 13 IVG. 2.3. Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit. a), und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Nach der Rechtsprechung entspricht eine Behandlungsart dann bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft, wenn sie von den Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie (BGE 123 V 43 E. 2b/aa, 115 V 191 E. 4b, je mit Hinweisen). Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung (BGer-Urteil 9C_190/2013 vom 23.4.2013 E. 2.2.1). 2.4. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist die ärztlich angeordnete Ernährungsberatung grundsätzlich als Pflichtleistung anerkannt (Art. 46 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) wird die Ernährungsberatung bei folgenden Krankheiten übernommen: Stoffwechselkrankheiten, Adipositas, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krankheiten des Verdauungssystems, Nierenerkrankungen, Fehl- sowie Mangelernährungszustände, Nahrungsmittelallergien oder allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile. 2.5. Gemäss Rz. 1018 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV, KSME, wird auf ärztliche Anordnung hin die Ernährungsberatung von der Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen, welche folgende Krankheiten beinhalten, übernommen: 1. Stoffwechselkrankheiten; 2. Krankheiten des Verdauungssystems; 3. Nierenerkrankungen. 3. 3.1. Wie sich aus dem Bericht des Kinderspitals Z vom 26. Februar 2013 ergibt, liegt bei der Beschwerdeführerin ein hypoplastisches Linksherzsyndrom bei Mitral- und Aortenklappenatresie, ein Vorhofseptumdefekt vom Sekundumtyp (ASD II) und eine ausgeprägte Hypoplasie der Aorta ascendens vor, wobei am 19. November 2012 eine Norwood I-Operation mit Aortenrekonstruktion mit interdigitating-Technik und Anlage eines Sano-Shunts (5 mm) vorgenommen werden musste. Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdeführerin damit an einem Geburtsgebrechen Ziff. 313 GgV Anhang. Dementsprechend übernimmt die IV-Stelle denn auch grundsätzlich die Kosten für die Behandlung dieses Geburtsgebrechens (Mitteilung vom 21.3.2013). 3.2. Am 24. Januar 2013 verordnete Dr. B, Oberarzt Kardiologie am Kinderspital Z, im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 313 auch eine Ernährungsberatung zwecks Optimierung der Kalorienzufuhr. In einem undatierten Schreiben führte PD Dr. C, Oberarzt Kardiologie, dazu aus, bei der Patientin liege ein schwerer, komplexer angeborener Herzfehler vor, der aufgrund einer schweren myokardialen Dysfunktion aktuell eine stationäre Betreuung erforderlich mache. Die Patientin leide"}