Der prozessleitende Entscheid, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird, kann wegen veränderter Verhältnisse jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Denn eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb teilweise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war. In diesem Sinn ist die Verfügung vom 8. April 2014 aufzuheben und dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege (auch rückwirkend) zu entziehen. |