So hält BGer-Urteil 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4 Folgendes fest: Darf der Staat wegen weggefallener Bedürftigkeit nach Abschluss des Gerichtsverfahrens – und somit rückwirkend – die ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen, muss das Gericht aus prozessökonomischen Gründen bereits während des laufenden Verfahrens nicht nur die weitere Ausrichtung unterbinden, sondern die Unentgeltlichkeit auch rückwirkend entziehen können. Der prozessleitende Entscheid, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird, kann wegen veränderter Verhältnisse jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden.