Wenn die Partei später aber dazu imstande ist, hat sie der Gerichtskasse dafür Ersatz zu leisten. Entsprechend steht die Zusprache der unentgeltlichen Rechtspflege stets unter dem Vorbehalt, dass die Partei, die zu Vermögen kommt, die Anwaltskosten selber zu tragen hat. Dies muss auch für den Fall gelten, wenn die betroffene Partei bereits im Verlauf des Verfahrens finanziell besser gestellt wird und nun in der Lage ist, die anfallenden Kosten selber zu tragen. So hält BGer-Urteil 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4 Folgendes fest: