6. Ist die Prozessbedürftigkeit somit aufgrund des erlangten Vermögens zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen, besteht kein Anspruch mehr auf unentgeltliche Rechtspflege. Betreffend das Vorbringen des Rechtsvertreters, ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sei zumindest nicht rückwirkend zulässig, ist auf § 204 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) zu verweisen. Danach gehen die Anwaltskosten, soweit keine Gegenpartei dafür aufkommt, zulasten der Gerichtskasse. Wenn die Partei später aber dazu imstande ist, hat sie der Gerichtskasse dafür Ersatz zu leisten.