Sodann sieht § 14 der seit 1. Juni 2013 in Kraft stehenden Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]) vor, dass die Abteilungen des Kantonsgerichtes die Gebühren für ihre Rechtsgebiete innerhalb der Bandbreite von 100 bis 20'000 Franken festlegen. Eine Kostenlosigkeit ist dabei nicht vorgesehen. Nach dem Gesagten sind vorliegend Verfahrenskosten zu erheben, welche in Anwendung von § 198 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) die unterliegende Partei zu tragen hat. (…) |