Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen (Verfahren 8C_428/2016). | | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: E. 4.1 Bereits in LGVE 2013 III Nr. 3 stellte das Kantonsgericht (…) eine Praxisänderung in Aussicht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Regelung der Kostenfrage dem kantonalen Recht vorbehalten. Danach muss das Revisionsverfahren nicht kostenlos sein (vgl. Kieser, ATSG-Komm. 3. Aufl., N 229 zu Art. 61 mit Hinweis auf BGE 111 V 51). Sodann sieht § 14 der seit 1. Juni 2013 in Kraft stehenden Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV;