Dabei haben die Behörden das Umfeld des Kindes und in diesem Zusammenhang u.a. die Erziehungsfähigkeit der Eltern abzuklären. Dazu ist im Kindesrecht, so auch bei Fragen der Sorgerechtszuteilung und des persönlichen Verkehrs, auf die üblichen Beweismittel abzustellen (Anhörung des Kindes und der Sorgeberechtigten, Sozialberichte, Zeugenaussagen), wobei ein Gutachten durchaus auch in Auftrag gegeben werden kann, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes zurückhaltend der Fall sein soll (Urteil des Bundesgerichts 5P.84/2006 vom 03.05.2006 E. 3.2, wonach in Kinderbelangen kein voraussetzungsloser Anspruch auf Einholung von Gutachten besteht).