Sie ist jedoch zu verneinen, da Art. 310 ZGB die Grundnorm des fürsorgerischen Freiheitsentzugs beim Kind darstellt und dieser Bestimmung zufolge dessen Gefährdung, vorab durch mangelnde Sorge durch die Inhaber der elterlichen Sorge, nicht aber eine allfällige psychische Störung abzuklären ist. Dabei haben die Behörden das Umfeld des Kindes und in diesem Zusammenhang u.a. die Erziehungsfähigkeit der Eltern abzuklären.