314b Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Damit ist vorab auf die beförderliche Beurteilung des Verfahrens mit der Frist von fünf Arbeitstagen als Ordnungsvorschrift hinzuweisen (Art. 450e Abs. 5 ZGB). […] Fraglich ist, ob auch Art. 450e Abs. 3 ZGB sinngemäss zu beachten ist, wonach bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden ist. Die Frage stellt sich vorab, weil auf ein Gutachten eines aussenstehenden Sachverständigen abstellt werden müsste (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Bern 2010, Art. 450e ZGB N 6). Sie ist jedoch zu verneinen, da Art.