Grundtatbestand bildet Art. 310 ZGB, wobei zusätzlich Art. 314b ZGB zur Anwendung gelangt, wenn das Kind in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen wird. Die beiden Bestimmungen sind somit zwingend miteinander verknüpft, weshalb eine fürsorgerische Unterbringung eines Kindes nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 310 ZGB (Gefährdung des Kindeswohls) möglich ist (vgl. analog zum alten Recht: Markus Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1987, S. 33 f.). Das Kinderspital ist mit Blick auf BGE 121 III 306 ff. zweifelsohne als geschlossene Einrichtung im Sinne von Art.