| | Entscheid: | Im November 2012 entzog die damalige Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X. den Beschwerdeführern als Inhabern der elterlichen Sorge die Obhut über deren Tochter Y. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB und verfügte die Unterbringung von Y. im Kinderspital Z. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung dieser Anordnung und die umgehende Zurückführung von Y. zu ihnen als Eltern, eventualiter den Entzug der elterlichen Obhut nur für die Dauer der nach Beurteilung der behandelnden Ärzte medizinisch notwendigen stationären Behandlung bzw. für die Dauer der damit verbundenen fürsorgerischen Unterbringung. Aus den Erwägungen: 3.1. […] Grundtatbestand bildet Art.