| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | 3. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Kindesschutz | | Entscheiddatum: | 22.01.2013 | | Fallnummer: | 3H 13 1 | | LGVE: | 2013 II Nr. 2 | | Leitsatz: | Art. 310 ZGB, Art. 314b ZGB, Art. 450e Abs. 3 ZGB. Die fürsorgerische Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung ist nur dann zulässig, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Aufhebung der elterlichen Obhut erfüllt sind. Mit Bezug auf Patienten im Jugendalter ist ein Kinderspital als geschlossene Einrichtung zu qualifizieren. Eine Begutachtung des betroffenen Kindes ist nur zurückhaltend anzuordnen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: