Im Übrigen hat es die Beschwerdeführerin in der Hand, mit dem Beistand zusammenzuarbeiten, ihm aktiv Kontakt zu den Kindern zu ermöglichen und ihm so einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Berichte nicht hätten genehmigt werden dürfen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. (…) |