Soweit sie der Vorinstanz Parteilichkeit zugunsten des Vaters vorwirft, kann ihren Ausführungen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Frage, ob ein Beistandschaftsbericht genehmigt werden kann oder nicht, beurteilt sich aus der Perspektive des Kindeswohls, während die sich widerstreitenden Interessen der Eltern dahinter zurückstehen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin die Kürze des angefochtenen Entscheids rügt, ist auf die spezielle Funktion des Berichtsgenehmigungsentscheids zu verweisen, welcher primär das Verhältnis zwischen dem Mandatsträger und der Behörde regelt. Im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens sind diesbezüglich keine Beanstandungen anzubringen.