Die Behörde kommt ihrer Verantwortlichkeit nicht nach, wenn sie die Situation der verbeiständeten Kinder und die Angemessenheit der Massnahme nicht laufend überprüft und Anpassungen anordnet, wenn das Wohl der Kinder dies verlangt. Gerade in der vorliegenden Situation, in welcher das Bestehen der Massnahme an sich in Frage gestellt wird, hätte die Berichtsprüfung unmittelbar nach Ablauf der Berichtsperiode zur Klärung der Situation beigetragen und möglicherweise das Vertrauen in die Behörde gestärkt sowie die Akzeptanz der Massnahme erhöht, was die Arbeit des Beistands erleichtert hätte. (…) 3.4.