Wie in Erwägung 3.1 ausgeführt, dient der Bericht einerseits der Beaufsichtigung und Kontrolle der Tätigkeit des Beistands und andererseits der Überprüfung der Massnahme auf ihre Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit. Die Behörde kommt ihrer Verantwortlichkeit nicht nach, wenn sie die Situation der verbeiständeten Kinder und die Angemessenheit der Massnahme nicht laufend überprüft und Anpassungen anordnet, wenn das Wohl der Kinder dies verlangt.