Die Behörde wird dem Beistand in diesen Fall jedoch eine Weisung erteilen, wie er sich in Zukunft zu verhalten hat. 3.3. Es ist in der Tat zu beanstanden, dass die Vormundschaftsbehörde A. den Bericht des Beistands vom 28. Juli 2010 erst am 23. Oktober 2012 zusammen mit der darauffolgenden Berichtsperiode genehmigt hat. Wie in Erwägung 3.1 ausgeführt, dient der Bericht einerseits der Beaufsichtigung und Kontrolle der Tätigkeit des Beistands und andererseits der Überprüfung der Massnahme auf ihre Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit.