Die Genehmigung resp. die Nicht-Genehmigung berührt hingegen die Verantwortlichkeit nicht (Art. 454 ZGB) und ist mithin keine Décharge-Erteilung. Gegenüber Dritten entfaltet die Genehmigung des Berichts grundsätzlich keine Wirkung (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.06.2006, BBl 2006 S. 7056; Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 11 ff.). Eine Nichtgenehmigung des Berichts hat allenfalls dann zu erfolgen, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Amtsführung des Beistands nicht einverstanden ist.