Kann sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufgrund des Berichts kein Bild über die Mandatsführung resp. die Situation der betroffenen Person machen, so hat sie den Beistand zur Ergänzung resp. Präzisierung des Berichts aufzufordern, sinnvollerweise mittels gezielter Fragestellungen (Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 10). Ist der periodische Bericht geprüft, so hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diesen zu genehmigen, ihm die Genehmigung zu verweigern oder ihn nur teilweise zu genehmigen. Mit der Genehmigung bringt die Behörde lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig empfindet. Die Genehmigung resp.