Es ist Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, nötigenfalls entsprechende Richtlinien zu erlassen. Bei Minderjährigen soll der Bericht Auskunft geben über die Betreuungs- und Erziehungssituation, den Gesundheits- und Entwicklungsstand, die schulische und berufliche Ausbildung sowie die Beziehungen zu Eltern und sozialem Umfeld, sofern das Mandat eine umfassende Betreuung beinhaltet. Zu Gestaltung und Ausführlichkeit des Berichts lassen sich dem Gesetz keine direkten Aussagen entnehmen. Massgeblich sind Art und Umfang des Auftrags (Vogel, a.a.O., Art. 411 ZGB N 5 f.).