O., Art. 415 ZGB N 5 und N 10). Gemäss § 11 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (SRL Nr. 206) enthält der Bericht eine Darstellung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person, der festgelegten Ziele und der dazu getroffenen Massnahmen sowie einen Antrag betreffend die weitere Betreuung und die Ziele für die nächste Berichtsperiode. Es ist Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, nötigenfalls entsprechende Richtlinien zu erlassen.