Als Standortbestimmung dient sie insbesondere der Überprüfung der Massnahme auf ihre Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit und bildet die Grundlage für eine allfällige Anpassung der Massnahme. Das Zivilgesetzbuch regelt den Inhalt des Berichts über die persönlichen Verhältnisse und die Betreuung (Art. 411 Abs. 1 ZGB) sehr allgemein (Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 5 und N 10).