| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.1. Gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde periodisch Bericht über die Amtsführung beim Beistand einzufordern und auf die Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag und den erteilten Kompetenzen sowie auf die Wahrnehmung der persönlichen Betreuung hin zu überprüfen. Sie hat von Amtes wegen einzuschreiten, wenn die Interessen der verbeiständeten Person dies erheischen. Der Beistand seinerseits ist zur Berichterstattung verpflichtet (Art. 411 Abs. 1 ZGB).