{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3H-13-14_2013-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10183", "Checksum": "4594d4fbf6a1069cb320c21716cc4cdc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 13 14", "2013 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.05.2013 3H 13 14 (2013 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 411 Abs. 1 ZGB, Art. 415 Abs. 2 ZGB. Mit der Genehmigung des Berichts bringt die Behörde lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig empfindet. Sie berührt die Verantwortlichkeit nicht. Die Behörde hat die Massnahme und die Tätigkeit des Mandatsträgers laufend zu überprüfen. | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:48", "Checksum": "41e8035e7fe3f811272486d88dff1f54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.05.2013 3H 13 14 (2013 II Nr. 5)\nRegeste:\nArt. 411 Abs. 1 ZGB, Art. 415 Abs. 2 ZGB. Mit der Genehmigung des Berichts bringt die Behörde lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig empfindet. Sie berührt die Verantwortlichkeit nicht. Die Behörde hat die Massnahme und die Tätigkeit des Mandatsträgers laufend zu überprüfen. | Kindesschutz\n\n Genehmigung der Beistandschaftsberichte als vielmehr das Bestehen der Kindesschutzmassnahme an sich beanstandet. Wie bereits dargelegt ist die Anfechtung des Genehmigungsentscheids jedoch nicht das geeignete Mittel, um die Aufhebung der Massnahme zu bewirken. Hierfür steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, direkt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Prüfungsantrag zu stellen. Soweit sie der Vorinstanz Parteilichkeit zugunsten des Vaters vorwirft, kann ihren Ausführungen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Frage, ob ein Beistandschaftsbericht genehmigt werden kann oder nicht, beurteilt sich aus der Perspektive des Kindeswohls, während die sich widerstreitenden Interessen der Eltern dahinter zurückstehen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin die Kürze des angefochtenen Entscheids rügt, ist auf die spezielle Funktion des Berichtsgenehmigungsentscheids zu verweisen, welcher primär das Verhältnis zwischen dem Mandatsträger und der Behörde regelt. Im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens sind diesbezüglich keine Beanstandungen anzubringen. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Genehmigung der Beistandschaftsberichte zu Recht erfolgt ist oder ob Gründe vorliegen, die gegen eine Genehmigung sprechen oder eine Anpassung der Massnahme und damit eine gesonderte Beschlussfassung durch die Vorinstanz erheischt hätten. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin nichts Relevantes vor. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die Amtsführung des Beistands nicht mit dem erteilten Auftrag und den erteilten Kompetenzen übereinstimmen soll. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Inhalt der Berichte einwendet, sie habe dem Beistand, entgegen dessen Darstellung, den Zugang zu den Kindern nicht verwehrt, vielmehr habe er sich weder um Kontakt mit ihnen bemüht noch sich nach deren Wohlbefinden erkundigt, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Bericht das Betreuungsmandat aus der Perspektive des Mandatsträgers wiedergibt und diese Wahrnehmung von der subjektiven Sicht anderer, insbesondere betroffener, Personen abweichen kann. Da der Beistand mit dem Bericht seiner Rechenschaftspflicht gegenüber der Behörde nachkommt, muss der Bericht alle für die Führung des Mandats relevanten Informationen enthalten. Im Übrigen hat es die Beschwerdeführerin in der Hand, mit dem Beistand zusammenzuarbeiten, ihm aktiv Kontakt zu den Kindern zu ermöglichen und ihm so einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Berichte nicht hätten genehmigt werden dürfen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. (…) |"}