{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3H-13-14_2013-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10183", "Checksum": "4594d4fbf6a1069cb320c21716cc4cdc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 13 14", "2013 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.05.2013 3H 13 14 (2013 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 411 Abs. 1 ZGB, Art. 415 Abs. 2 ZGB. Mit der Genehmigung des Berichts bringt die Behörde lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig empfindet. Sie berührt die Verantwortlichkeit nicht. Die Behörde hat die Massnahme und die Tätigkeit des Mandatsträgers laufend zu überprüfen. | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:48", "Checksum": "41e8035e7fe3f811272486d88dff1f54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.05.2013 3H 13 14 (2013 II Nr. 5)\nRegeste:\nArt. 411 Abs. 1 ZGB, Art. 415 Abs. 2 ZGB. Mit der Genehmigung des Berichts bringt die Behörde lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig empfindet. Sie berührt die Verantwortlichkeit nicht. Die Behörde hat die Massnahme und die Tätigkeit des Mandatsträgers laufend zu überprüfen. | Kindesschutz\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Kindesschutz |\n| Entscheiddatum: | 27.05.2013 |\n| Fallnummer: | 3H 13 14 |\n| LGVE: | 2013 II Nr. 5 |\n| Leitsatz: | Art. 411 Abs. 1 ZGB, Art. 415 Abs. 2 ZGB. Mit der Genehmigung des Berichts bringt die Behörde lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig empfindet. Sie berührt die Verantwortlichkeit nicht. Die Behörde hat die Massnahme und die Tätigkeit des Mandatsträgers laufend zu überprüfen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}