Die Pflichten des Beirats sind somit insofern betroffen, als ihm gemäss der Vorinstanz in gewissen Fällen die Pflicht zukommt, Drittpersonen (und nicht nur den Verbeirateten selber) zu konsultieren. Da es vorliegend um die Amtsführung des Beirats und um eine Frage geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte (vgl. dazu Geiser, a.a.O., Art. 420 ZGB N 27), ist der Beirat zur Beschwerde legitimiert bzw. besteht ein legitimes Interesse an der Beurteilung der Frage durch das Obergericht. Auf die Beschwerde des Beirats ist daher einzutreten. 3. Abteilung, 8. Februar 2012 (3H 11 19 und 21) |