Es stellt sich also die Frage, ob im vorliegenden Fall die Rechte des Beistands durch den Entscheid des Regierungsstatthalters betroffen sind. Der Regierungsstatthalter hat das Vorgehen des Beirats bei einer Vermögensaufnahme und -anlage als ungenügend betrachtet: Er hat insbesondere festgehalten, dass der Beirat gehalten gewesen wäre, in der Angelegenheit die Interessen des Verbeirateten durch Einbezug des bekannten Rechtsvertreters wahrzunehmen. Die Pflichten des Beirats sind somit insofern betroffen, als ihm gemäss der Vorinstanz in gewissen Fällen die Pflicht zukommt, Drittpersonen (und nicht nur den Verbeirateten selber) zu konsultieren.