Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der ordentliche Gang der Vormundschaftsführung auch dadurch sichergestellt werden, dass der Vormund durch die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall prüfen lassen kann, wie es um seine Rechte und Pflichten steht (BGE 113 II 232 E. 2a S. 234). Die Beschwerdelegitimation bejaht wurde deshalb beispielsweise gegen Weisungen der Vormundschaftsbehörde, welche die Rechnungsführung betreffen (BGE 113 II 232 E. 2 S. 233 ff.). Es stellt sich also die Frage, ob im vorliegenden Fall die Rechte des Beistands durch den Entscheid des Regierungsstatthalters betroffen sind.