Auf die Beschwerde des Stadtrats von A. wird daher nicht eingetreten. 2.2. Gemäss Geiser (Geiser, a.a.O, Art. 420 ZGB N 33) können Mandatsträger gegen alle Entscheide der Vormundschaftsbehörde bzw. der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde führen, soweit sie damit entweder die Mündelinteressen wahren oder der angefochtene Entscheid sie in ihren eigenen Rechten trifft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der ordentliche Gang der Vormundschaftsführung auch dadurch sichergestellt werden, dass der Vormund durch die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall prüfen lassen kann, wie es um seine Rechte und Pflichten steht (BGE 113 II 232 E. 2a S. 234).