Nach neuer Lehre bestimmt sich die Beschwerdelegitimation nach Bundesrecht. Die Vormundschaftsbehörde ist selber ausschliesslich Vorinstanz, wenn es − wie vorliegend − um die Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde geht. Sie ist somit nicht beschwerdelegitimiert (Geiser, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 420 ZGB N 26 und N 34 mit Hinweis auf Entscheid des Regierungsrats von Bern vom 25.11.1992, in: ZVW 49 [1994] S. 32 ff.). Gemäss Geiser wäre eine Beschwerdelegitimation ausnahmsweise gegeben, soweit die Beschwerde sich gegen Kosten wende, die ihr die Aufsichtsbehörde auferlegt habe. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf die Beschwerde des Stadtrats von A. wird daher nicht eingetreten.