395 Abs. 1 und 2 ZGB an und ernannte Y. von der Amtsvormundschaft der Stadt A. zum Beirat. Y. ersuchte in der Folge die Vormundschaftsbehörde um Zustimmung zur mündelsicheren Umlagerung der Vermögenswerte von X., woraufhin der Stadtrat von A. als Vormundschaftsbehörde den getätigten Vermögensanlagen zustimmte. Die dagegen eingereichte Beschwerde des X. hiess der Regierungsstatthalter der Ämter B. und C. gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters führten sowohl Y. als auch der Stadtrat von A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht. Aus den Erwägungen: 2.1. Nach neuer Lehre bestimmt sich die Beschwerdelegitimation nach Bundesrecht.