| | Entscheid: | Art. 420 ZGB. Der Mandatsträger kann gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen, soweit er damit entweder Mündelinteressen wahrt oder der angefochtene Entscheid ihn in seinen eigenen Rechten trifft. Demgegenüber ist die Vormundschaftsbehörde selber grundsätzlich ausschliesslich Vorinstanz, wenn es um die Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde geht. ====================================================================== Der Stadtrat von A. ordnete für X. (geb. 1926) eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB an und ernannte Y. von der Amtsvormundschaft der Stadt A. zum Beirat.