314a ZGB nicht. Gegen den Obhutsentzug der Vormundschaftsbehörde Y. vom 25. März 2011 war demnach die vormundschaftliche Aufsichtsbeschwerde nach Art. 420 ZGB zulässig. Die Beschwerdeführerin hat somit - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - zutreffend Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter gegen den vorsorglichen Obhutsentzug geführt. 3. Abteilung, 4. November 2011 (3H 11 16) |