310 ZGB N 13). Sowohl im bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 121 III 306 als auch in Beispielen der unveröffentlichten Bundesgerichtspraxis zu Art. 310 und Art. 314a ZGB (z.B. Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 5C.84/2001 vom 07.05.2011) waren die Kinder, deren Obhutsentzug als fürsorgerischen Freiheitsentzug erfolgte, mit 11 bis 16 Jahren bedeutend älter. Ist nicht davon auszugehen, dass die Einweisung des dreieinhalbjährigen X. in das Kinderheim Z. mit einer grösseren Beschränkung seiner Freiheit als in einer gewöhnlichen Familie resp. in einer Pflege- oder heilpädagogischen Grossfamilie verbunden war, erfüllt dieses Heim den Begriff der Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB nicht.