Hier ist von Bedeutung, dass das Kind X. (geb. 16.10.2007) im Zeitpunkt des vormundschaftlichen Obhutsentzugs rund dreieinhalb Jahre alt war. In der Lehre wird zu Recht der Standpunkt vertreten, dass ein Kind bis zu seinem sechsten Lebensjahr (was ungefähr dem Schuleintritt entspricht) in einem Kinderheim keine grössere Beschränkung seiner persönlichen Freiheit erfährt als in einer gewöhnlichen Familie (Lustenberger, a.a.O., S. 86 und 95; Albert Guler, Die Aufhebung der elterlichen Obhut [Art. 310 und 314a ZGB], in: ZVW 1996 S.131; sinngemäss Biderbost, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Art. 310 ZGB N 13).